Pflichten des Vermieters
- Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen; dabei gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
- Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Ihre Frist
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind sie in der Regel ausgeschlossen.
Mietervereine prüfen Abrechnungen für ihre Mitglieder, etwa ob Positionen umlagefähig sind und der Verteilerschlüssel stimmt.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mieterverein oder Anwalt.