Voraussetzungen
- Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB).
- Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
Ihre Bedenkzeit
- Stimmen Sie zu, schulden Sie die erhöhte Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
- Stimmen Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten (§ 558b Abs. 2 BGB).
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mieterverein oder Anwalt.