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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Mieterhöhung prüfen

Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete braucht Ihre Zustimmung. Sie haben Zeit, das Verlangen zu prüfen, und das Gesetz setzt Grenzen.

Sperrfrist
15 Monate
Miete unverändert
Kappungsgrenze
20 %
in 3 Jahren, teils 15 %
Bedenkzeit
2 Monate
bis Ende des 2. Monats

Voraussetzungen

  • Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB).
  • Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).

Ihre Bedenkzeit

  • Stimmen Sie zu, schulden Sie die erhöhte Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
  • Stimmen Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten (§ 558b Abs. 2 BGB).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mieterverein oder Anwalt.

Häufige Fragen

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden (§ 558 Abs. 1 BGB). In drei Jahren sind höchstens 20 % erlaubt, in angespannten Märkten 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).

Wie lange habe ich Zeit, einer Mieterhöhung zuzustimmen?

Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB).

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