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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter braucht für die Kündigung einer Wohnung ein berechtigtes Interesse. Die Frist wächst mit der Mietdauer, und in Härtefällen können Sie widersprechen.

Frist
3–9 Monate
je nach Mietdauer
Grund nötig
ja
berechtigtes Interesse
Widerspruch
2 Monate
vor Mietende

Kündigungsgründe

  • Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat; eine Kündigung zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 BGB).
  • Berechtigt sind insbesondere erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, oder eine sonst verhinderte angemessene wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 BGB).

Fristen

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).

Widerspruch wegen Härte

  • Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre (§ 574 BGB).
  • Der Widerspruch muss in Textform erklärt werden, und zwar spätestens zwei Monate vor Mietende, sonst kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen (§ 574b BGB).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mieterverein oder Anwalt.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter ohne Grund kündigen?

Nein. Bei Wohnraum braucht er ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung (§ 573 BGB).

Welche Kündigungsfrist gilt für den Vermieter?

Grundsätzlich knapp drei Monate; nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer verlängert sie sich um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).

Bis wann muss ich einer Kündigung widersprechen?

Spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses, in Textform (§ 574b BGB).

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