Kündigungsgründe
- Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat; eine Kündigung zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 BGB).
- Berechtigt sind insbesondere erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, oder eine sonst verhinderte angemessene wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 BGB).
Fristen
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).
Widerspruch wegen Härte
- Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre (§ 574 BGB).
- Der Widerspruch muss in Textform erklärt werden, und zwar spätestens zwei Monate vor Mietende, sonst kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen (§ 574b BGB).
Rechtsgrundlagen
- § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573c BGB: Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 574 BGB: Widerspruch des Mieters
- § 574b BGB: Form und Frist des Widerspruchs
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mieterverein oder Anwalt.